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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Der Unternehmer ist berechtigt und verpflichtet über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden und dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz von 19% ausgewiesen ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer berechtigt sind, bei der Abrechnung der vor dem 01.01.2007 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der ab 01.01.2007 eingetretenen umsatzsteuerlichen Mehrbelastung zu erhöhen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt.
Werklieferungen oder Werkleistungen, auf die der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, unterliegen insgesamt der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz von 19%, wenn sie nach dem 31.12.2006 beendet werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden können.
Deshalb sollten Teilleistungen, wo dies möglich ist, in jedem Fall separat (für Zeiträume bis 31.12.2006) abgerechnet werden.
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