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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Zu den Kosten der Berufsausbildung, die bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig sind, gehören unter anderem auch Studiengebühren (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Diese Gebühren sind dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sie an den Schulträger aus eigenen, evtl. über Dritte zu Verfügung gestellten Mitteln, bezahlt werden (§ 11 EStG). Die Studiengebühren sollten erst nach Abschluss des Studiums bezahlt werden. Sie sind im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig - nun zu einem Zeitpunkt, in dem in der Regel für den Steuerpflichtigen auch Einkünfte anfallen. Somit werden diese Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt. Wenn das Modell der nachlaufenden Studiengebühren genommen wird, ist aber zu beachten, dass die Studiengebühren für die Prüfung der Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Erhalt von Kindergeld/Kinderfreibetrag von Bedeutung sein können (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Ist der Familienleistungsausgleich nur dadurch zu sichern, dass von den Einkünften und Bezügen des Kindes notwendigerweise die Studiengebühren abgezogen werden müssen, so ist das Modell der nachlaufenden Studiengebühren nicht empfehlenswert. Die Eltern haben dann nämlich keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Bezüglich der Begrenzung der Studienaufwendungen als Sonderausgaben existiert ein neues BFH-Urteil (Az. VI R 14/07).
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