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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Den Ort der sonstigen Leistungen neu bestimmen
Nach dem Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz und den Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistung mit Wirkung zum 01. Januar 1997 durch das Umsatzsteueränderungsgesetz 1997 greift der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 zum dritten mal massiv in die bestehenden Regelungen des deutschen Umsatzsteuerrechts ein. Ursache hierfür ist die Richtlinie 2008/8/EG der Europäischen Union (EU) vom 12. Februar 2008 mit einer gänzlichen Neukonzeption des Orts der Dienstleistung, verpflichtend umzusetzen durch alle Mitgliedstaaten zum 01. Januar 2010. Dieser Aufforderung ist der deutsche Gesetzgeber - soweit ersichtlich als erstes EU-Mitgliedsland - mit der völligen Neukonzeption des § 3a, § 3b, § 3e Umsatzsteuergesetz (UStG) und den notwendigen Folgeänderungen vor allem im formalen Bereich durch das Jahressteuergesetz 2009 nachgekommen.
Die Grundstruktur im Überlick
Auffallend an der neuen Regelung und zugleich die wichtigste Neuerung ist die künftige Unterscheidung, an wen die Dienstleistung ausgeführt wird. Ist der Leistungsempfänger ein privater Konsument also entweder kein Unternehmer oder ein Unternehmer, der die Leistung nicht für sein Unternehmen empfangen hat, verbleibt es, bis auf einige wenige Änderungen, bei den bisherigen Regelungen. Ist der Leistungsempfänger dagegen ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen empfangen hat, greift ein komplett neues Regelungsgeflecht zur Bestimmung des Orts der Dienstleistung ein. Es ist mit anderen Worten ab dem 01. Januar 2010 zwischen dem sogenannten B2B (Business to Business) und dem B2C (Business to Consumer) zu unterscheiden. Die Grundregel für B2B-Umsätze findet sich ab dem nächsten Jahr in einem neu konzipierten § 3a Abs. 2 UStG. Der Ort einer solchen Dienstleistung liegt danach dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
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