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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Mit Urteil vom 06. Juni 2012 (AZ.: IR 99/10) hat der BFH entschieden, dass Großbetriebe eine gewinnmindernde Rückstellung für Betriebsprüfungen bilden dürfen. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze dürften aber auch für eine Personengesellschaft gelten. Die Höhe der Rückstellung muss anhand von Erfahrungswerten bemessen werden. Folgende Kosten dürften anfallen: Personalkosten, Raum- und EDV-Kosten, externe Beraterkosten. Erwartete Steuernachzahlungen gehören aber nicht dazu.
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