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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Die Einfuhr von Gegenständen aus Staaten außerhalb der EU unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Diese hat den Zweck die steuerfreie ausländische Lieferung dem inländischen Steuersatz wieder anzupassen. Der Privatmann wird endgültig damit belastet (Besteuerung des Endverbrauchers).
Der Unternehmer kann die EUSt als Vorsteuer abziehen, wenn sie
a) gezahlt wurde, b)für eine Ware oder Gegenstand entstanden ist, die dem Unternehmen dient.
Bisher wurden für die Zahlungen Zollbelege verlangt. Nach einem Urteil des EUGH v. 29. März 2012 (C- 414/10) kann der VSt-Abzug nicht von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden.
Dieses Urteil ist zwar zu einer in Frankreich ähnlich geltenden Regelung ergangen, gilt aber gleichermaßen für Deutschland, weil hier EU-Richtlinien in Bezug auf USt-Harmonisierung gelten.
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