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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen und bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles sachlich unbillig wäre.
Infrage kommen u.a. ein Erlass der Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften wie z.B. Abfindung. Allerdings müssen verbindliche Regelungen in der Kirchenorganisation wenigstens in der Form von Erlassrichtlinien vorliegen, in denen die Voraussetzungen bezüglich einer Reduzierung einschließlich des Entscheidungsspielraum benannt sind. Bei diesen außerordentlichen Einkünften kann die Kirchensteuer zumindest zum Teil erlassen werden. Das sehen einige Diözesen oder die EKD vor.
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