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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Der BFH hat in einem Urteil (AZ.: V R 31/12) entschieden, dass u.U. die Sollversteuerung bei bestimmten Umsätzen nicht anzuwenden ist, wenn eine unbillige Härte vorliegt. So wurde im entschiedenen Fall der Restbetrag aus dem Sicherungseinbehalt bei einer Baufirma nicht der Sollversteuerung unterworfen, weil die Kunden oft erst in einigen Jahren nach Ablauf der Gewährungleistungsfrist die restlichen 5 oder 10% des Rechnungsbetrages überweisen. Eine mehrjährige Vorfinanzierung sei für die Betriebe insbesondere der Baubranche unverhältnismäßig!
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