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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Seit 01.01.2009 können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden, sondern nur noch der Sparerpauschbetrag iHv. 801,-€/1.602,- € (Zusammenveranlagung).
Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass dies auch für WK gilt, die für VZ vor 2009 angefallen sind (z.B. Einreichung von Anlage KAP im Falle einer Selbstanzeige). Die FG Düsseldorf und Rheinland-Pfalz sind da anderer Ansicht, weil § 52 a Abs. 10 Satz 10 EStG aussagt, dass die Regelungen der Abgeltungsteuer erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Deshalb entscheidet über den Ansatz der WK nicht der tatsächliche Abfluss der WK, sondern der Zufluss der Kapitalerträge (d.h. WK in späteren Jahren, wenn Zufluss in Zeiten vor Abgeltungsteuer).
Gegen das Urteil des FG Köln ist allerdings Revision beim BFH eingelegt (AZ. VIII R 34/13), ebenso wie gegen das Urteil des FG Düsseldorf (AZ. VIII R 53/12).
Die Werbungskosten sollten beantragt werden. Bei Ablehnung sollte Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.
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