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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Wenn ein AN einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, ist diese Nutzung steuerpflichtig, weil die Überlassung Entgeltcharakter hat.
Falls eine private Nutzung nicht stattfindet, weil vom Arbeitgeber verboten, sollte dieses Nutzungsverbot klar und eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt sein und ggf. durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Einfache Behauptungen, dass keine private Nutzung vorliegt, genügen nicht.
In diesen Fällen wird der geldwerte Vorteil mit 1% des Bruttolistenpreises berechnet.
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