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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Die Aufwendungen für die zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten bei einer Fluggesellschaft sind als vorweggenommene Werbungkosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen stehen. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten gilt nach Ansicht des Gerichts nicht, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Auszubildende zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet ist und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden ist (Urteil FG Münster, AZ. 14 K 4281/11 v. 04.04.2014).
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil v. 04.09.13, AZ. 2 K 159/11) zugelassen.
Das Verfahren ist beim BFH anhängig (AZ. VI R 50/14).
Die Rechtsprechung ist u. E. auch auf andere Ausbildungskosten anwendbar, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und sie nicht allgemeinbildender Natur ist.
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