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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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»Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Entgelt (Nettobetrag) ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.« (BFH-U. v. 27.7.2000 V R 55/99) Dies gilt aber nicht für Kleinbetragsrechnungen (unter 200.-DM).
aktueller Tipp des Monats Archiv: 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 | 2003 | 2002 | 2001 | 1999 Verantwortlich für den Inhalt ist Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Werner Heck.
Das Finanzgericht Münster hat verfassungsrechtliche Zweifel an der von zwei auf 10 Jahre verlängerten Spekulationsfrist und legt die Frage dem BVerfG vor!
Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Anschaffung von KFZ: Bzgl. der 50%igen Vorsteuerkürzung für gemischt genutzte PKW hat der IV Senat des BFH Zweifel, ob die vom Rat der EG erteilte Ermächtigung zur Einführung einer Sonderregelung gültig ist! Daraus folgt: Vorerst Einspruch einlegen und das Verfahren ruhen lassen (§ 363 AO).
Bisher konnten Aufwendungen für einen privat angeschafften PC einschl. Zubehör nur dann als BA berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschl. berufl. Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wurde. Sofern der ant. Umfang der berufl. Nutzung von privat angesch. PC's nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, kann dieser Anteil angesetzt werden.
Der BFH hat im Beschluss vom 23. Januar 2001 (XI R 17/00) Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geäussert. Dazu zählen u.a. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Unfall- und Lebensversicherungen etc. Wir empfehlen vorsorglich Einspruch einzulegen und das Verfahren aussetzen zu lassen (§ 363 AO).
Wird ein im Unternehmensvermögen befindliches WG, dass ohne VST-Abzug erworben wurde, entnommen und anschließend aus dem Privatvermögen veräussert, entsteht keine UST, es sei denn, dass Bestandteile (gr. Reparaturen etc.) unter Inanspruchname des VST-Abzugs in das WG eingegangen sind. In diesem Fall unterliegt die Entnahme insgesamt der UST. (§ 3 I b USTG, 6.EG-Richtlinie UST) Folgende Voraussetzungen müssen beachtet werden: a) zeitliche Schamfrist zwischen Entnahme und Veräusserung u.E. mind. 6 Mon. b) In der Buchführung müssen die Vorgänge verfolgt werden können! c) keine größere Reparaturen in der Vergangenheit (mehr als 20 VH der AK schliessen diese Möglichkeit u.E. aus)
Erhobene Schenkungsteuer kann rückwirkend entfallen,wenn eine Schenkung widerrufen wird, weil die steuerliche Belastung höher ausfällt, als zunächst angenommen! Das hat jetzt das FG Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 4 K 2805/99).
Ein Grundstückskauf unter Ex-Eheleuten kann auch lange nach der Scheidung frei von GrESt bleiben. Das Finanzamt wollte ein Jahr nach der Scheidung Grunderwerbsteuer haben, weil dies ein Geschäft unter fremden Dritten sei! Dem widersprach das FG Münster (Az.8K 4723/GrE). Es gebe keine fixe Frist für die Vermögensauseinandersetzung!
§ 7 Abs. 4 S. 1 EStG regelt die Gebäudeabschreibung, indem er als typischen jährlichen Abschreibungssatz - bei zu einem Betriebsvermögen gehörenden und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist, 3 v.H. (früher 4 v.H.), - bei Gebäuden, soweit sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Fall der Fertigstellung nach dem 31.12.1924 2 v.H. und im Fall der Fertigstellung vor dem 01.01.1925 2,5 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten vorschreibt. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG können jedoch anstelle der Absetzungen, die diesen typischen Abschreibungssätzen entsprechen, die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Ab- nutzung vorgenommen werden, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer in den auf Typisierung beruhenden Fallgruppen des Abschreibungssatzes von 3 v.H. weniger als 33 Jahre (des Abschreibungssatzes von 4 v.H. weniger als 25 Jahre), des Abschreibungssatzes von 2 v.H. weniger als 50 Jahre und des Abschreibungssatzes von 2,5 v.H. weniger als 40 Jahre beträgt. Dieser Nachweis kann auch durch das Gutachten eines öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen erbracht werden. (rkr. Urt. des FG Köln v. 23.01.2001 - 8 K 6294/95, EFG 2001, 675)
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. November 2000 (Az.: V R 49/00) festgestellt hat, dass zum 01.04.1999 eingeführte Verbot des Vorsteuerabzugs aus Übernachtungsrechnungen bei Dienst- und Geschäftsreisen gegen EU-Recht verstößt, reagierte die Finanzverwaltung: Im Vorgriff auf eine Gesetzeskorrektur wurde der Vorsteuerabzug per Verwaltungsanweisung wieder zugelassen. Einen Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen (so genannte Tagegelder, Übernachtungsgelder, Kilometergelder), Fahrtkosten und Umzugskosten lässt die Finanzverwaltung allerdings weiterhin nicht zu.
Das BSG hat entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der in der Zweipersonen-GmbH ohne Bestellung zum Geschäftsführer angestellt ist, grds. sozialversicherungspflichtig ist (GmbHR 2001, 668). Praxishinweis: Die Versicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern sollte immer im Vorhinein bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) geklärt und die Bindung einer bestehenden Versicherungspflicht auch für die Arbeitslosenversicherung gem. § 336 SGB III beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in zwei Urteilen vom 10.02.2000 entschieden, dass die seit April 1999 geltende Beschränkung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung oder Herstellung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb, der Miete oder den Unterhaltungskosten von Betriebs-Kfz, die auch außerunternehmerisch genutzt werden, auf 50 v. H. gegen EU-Recht verstößt, und den vollen Vorsteuerabzug gewährt. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz bestehen keine Bedenken, anhängige Rechtsbehelfe ruhen zu lassen, weil das Verfahren beim EUGH anhängig ist.
Kontakt Steuerberatung Heck Werner Heck Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Rudi-Schillings-Str. 12 54296 Trier-WIP T: +49 (0) 651 999 877-0 F: +49 (0) 651 999 877-20 eMail: info@steuerberatung-heck.de © W. Heck 1999-2020 Stand:13.01.2020