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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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I. Das BSG hat sich in einem Urteil vom 29.06.2000 mit der Rechtsnatur des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung befasst. Dieses Urteil kann möglicherweise weitreichende steuerliche Auswirkungen haben und dazu führen, dass bei pflichtversicherten Arbeitnehmern nicht mehr der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG gekürzt werden braucht, weil es sich dabei nicht um eine Zukunftsicherungsleistung zu Gunsten des individuellen Arbeitnehmers handelt, sondern - aufgrund des Generationenvertrages - um Zwangsbeiträge zur Finanzierung der laufenden Rentenzahlungen.
II. Damit entfällt aber die sachliche Rechtfertigung, bei Arbeitnehmern den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG zu kürzen, da der Arbeitgeberanteil gerade nicht für die individuelle Altersversorgung des jeweiligen Arbeitnehmers bestimmt ist.
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Immer häufiger oponieren Finanzgerichte gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), dass Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig seien. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit einem Urteil diese Rechtsprechung erneut abgelehnt, und auch andere Finanzgerichte sind kritisch (AZ.: 4 K 177/97, Revision eingelegt).
Aufwendungen für steuerliche Beratung, die im Rahmen eines Steuerfahndungsverfahrens anfallen, sind regelmäßig als Betriebsausgaben/Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn das Entgelt für die steuerliche Beratung den wesentlichen Anteil der Gesamtaufwendungen ausmacht, ggf. sind die Kosten im Schätzungswege zu ermitteln.
Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (BStBl. I 2002, 32) ist in § 14 UStG ein Absatz 1 a mit folgendem Wortlaut eingefügt worden: "Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben." Diese Angabe ist erstmals in Rechnungen vorzunehmen, die nach dem 30.06.2002 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 3 UStG i.d.F. des StVBG).
Das BMF hat mit Schreiben vom 08.11.2001 - IV D 1 - S 7170 - 201/01 - zu der o.g. Problematik erneut Stellung genommen. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 13.02.2001 - IV D 1- S 7170 - 4/01 -. Soweit die Regelungen zur Steuerpflicht ärztlicher Leistungen über die des v.g. Schreibens vom 13.02.2001 hinausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer diese erst auf Umsätze anwendet, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden. Die im Bezug genannte Rdvfg. vom 12.03.2001 ist damit überholt und auszusondern. Grundsätzlich gilt, dass die erstellten ärztlichen Gutachten nur dann steuerfrei sind, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist: z.B.
Bei Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden, steht nicht die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund; sie sind daher umsatzsteuerpflichtig. Bei der körperlichen Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (alternativ erforderliche Krankenhauseinweisung) steht die medizinische Betreuung der Person im Vordergrund; diese Leistung ist somit umsatzsteuerfrei. Auf die Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG für die nunmehr steuerpflichtigen Umsätze aus der Sachverständigentätigkeit der Ärzte wird hingewiesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine weit reichende Entscheidung für Arbeitnehmer mit 325-Euro-Jobs (früher 630-DM-Jobs) getroffen. Wie das Gericht bekannt gab, verlieren diese Beschäftigungsverhältnisse ihre Steuerfreiheit, wenn die Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres beim selben Arbeitgeber in eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung wechseln (Az.: VI B 1/02). Geringfügig Beschäftigte werden sich damit in Zukunft gut überlegen, innerhalb eines Jahres einen anderen Job anzunehmen.
Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922) hat der Gesetzgeber bei der Umsatzsteuer eine neue Gangart eingeschlagen. Unternehmer werden mehr denn je in die Erhebung der Umsatzsteuer eingebunden. Beispielhaft seien erwähnt die Angabe der Steuernummer, eine neuer Haftungstatbestand, das neue Kontrollinstrument der Umsatzsteuernachschau und neue Straf- und Bußgeldvorschriften.
Unklar waren zunächst auch die Folgen bei Nichtangabe der Steuernummer auf Rechnungen ab 1.Juli 2002. Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug hat die Verwaltung mittlerweile klargestellt, dass die Angabe der Steuernummer nicht notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist (vgl. OFD Hannover v. 22.03.2002). Die Rechtsprechung wird dies wohl auch so beurteilen, da für den Vorsteuerabzug lediglich eine Rechnung i.S. von § 14 Abs. 4 UStG vorhanden sein muss, in der die Leistung mindestens identifizierbar beschrieben wird (BFH v. 27.01.1994, V R 113/91, BStBl II 1994, 342, DStR 1994, 702).
Kosten für Erststudium sind jetzt voll absetzbar: Kosten für ein Erststudium sind nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vollständig als Werbungskosten absetzbar und nicht nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 900 Euro jährlich. Das Gericht widersprach damit der Rechtsprechung des Bundfinanzhofs (BFH), der bislang die Beschränkung für gerechtfertigt hält (AZ:1 K 57636/98E).
Der Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Instandhaltungs- und Modernierungsaufwendungen geändert. Nimmt ein Vermieter derartige Aufwendungen vor, können diese entweder sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Anschaffungs- und Herstellungskosten sein, die langfristig abgeschrieben werden. Bisher wurden Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudeerwerb auftraten und 15 Prozent der Anschaffungskosten überschritten, den steuerlich ungünstigeren Anschaffungs- und Herstellungskosten zugerechnet. Für die steuerliche Behandlung der Renovierungskosten ist nunmehr die Verbesserung des Wohnstandard ausschlaggebend (BFH vom 12.09.2001, AZ: IX R 39/97 und IX R 52/00). Bei vielen Aufwendungen wird nunmehr Erhaltungsaufwand angenommen und somit Werbungskosten.
Der BFH hat noch einmal aktuell bestätigt, dass die Erteilung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer grds. die Einhaltung einer Probezeit (zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit) voraussetzt. Bei einer neu gegründeten GmbH kann die Zusage überdies erst dann erteilt werden, wenn deren künftige wirtschaftliche Entwicklung verlässlich abgeschätzt werden kann. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten GmbH als Geschäftsführer fort (sog. Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (BFH, GmbHR 2002, 977).
Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluß eine Rückstellung zu bilden (BFH, Urt. v. 19.08.2002, VIII R 30/01).
Kontakt Steuerberatung Heck Werner Heck Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Rudi-Schillings-Str. 12 54296 Trier-WIP T: +49 (0) 651 999 877-0 F: +49 (0) 651 999 877-20 eMail: info@steuerberatung-heck.de © W. Heck 1999-2020 Stand:13.01.2020