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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Die der BRD vom Europäischen Rat erteilte Genehmigung zur Vorsteuerhalbierung nach § 15 Abs. 1b UStG war bis 31.12.2002 befristet. Eine Verlängerung der Geltungsdauer wird nicht stattfinden, vielmehr ist nach dem Vorliegen des Schlussantrags von Generalanwalt Geelhoed damit zu rechnen, dass der EuGH die Genehmigung für unwirksam erklären wird. Bis zu einer Änderung des richtlinienwidrigen § 15 Abs. 1b UStG kann daher jeder Unternehmer für gemischt genutzte PKW die unmittelbare Anwendung der 6. MwSt-RL, d.h. den vollen Vorsteuerabzug mit anschließender Verwendungsbesteuerung der privaten Nutzung verlangen, wenn dies für ihn günstiger als die Vorsteuerhalbierung ist.
aktueller Tipp des Monats Archiv: 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 | 2003 | 2002 | 2001 | 1999 Verantwortlich für den Inhalt ist Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Werner Heck.
Bauherren können jetzt doch noch voraussichtlich bis Ende April die bisherigen Leistungen der Eigenheimzulage, sowie die geplanten Kürzungen in Anspruch nehmen. Die Neuregelung der Zulage soll nicht rückwirkend, sondern erst nach Abschluss der Gesetzgebung wirksam werden. Darauf haben sich die Experten der Koalitionsfraktionen geeinigt.
Umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen
1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung. BFH, Urt. vom 09.10.2002, V R 67/01
Anfang März 2003 hat die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft mit Sitz in Cottbus und Essen ihre Arbeit aufgenommen.
Bisher mussten Arbeitgeber die Minijobs (geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen) an die jeweiligen Finanzämter und Krankenversicherungen ihrer Beschäftigten melden. Die Minijob-Zentrale fungiert künftig als zentrale Einzugsstelle. Schon jetzt kann man sich unter www.minijob-zentrale.de oder über das kostenfreie Service-Telefon 08000 200 504 beraten lassen. Ab dem 01.04.2003 ist die Minijob-Zentrale dann der zentrale Ansprechpartner für Meldungen, Beitragsnachweise und Beitragszahlungen. In den nächsten Wochen werden alle bestehenden 4,1 Mio. Rentenkonten der bislang erfassten geringfügig Beschäftigten von den Rentenversicherungsträgern an die Minijob-Zentrale übertragen. Die Arbeitgeber, die bereits geringfügig Beschäftigte angemeldet haben, müssen für die Umstellung nichts tun; ihnen geht demnächst ein Kontrollauszug über die vorliegenden Meldungen zu.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungsaufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Art. 17 der Richtlinie 77/388/ EWG zu vereinbaren ist. FG München, Beschl. v. 02.12.2002, 14 V 3486/02, rkr.
Erzielt ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland aus einer dortigen Einkunftsquelle negative Einkünfte, z.B. aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens, das im Ausland belegen ist, oder aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte, dann kann er diese im Inland mit steuerpflichtigen Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei oder aber sie sind den Abzugsbeschränkungen des § 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen. Gleichermaßen sind negative ausländische Einkünfte nicht im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Es wird seit langem diskutiert, ob diese Ungleichbehandlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Überwiegend wird dies im Schrifttum verneint.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich im Beschluss vom 13. November 2002 I R 13/02 den Bedenken angeschlossen und deshalb den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es dabei um die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 aus der Eigennutzung ihres in Frankreich belegenen Einfamilienhaus erzielten und die im Inland weder in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage noch in die Steuersatz-Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren. Nach Ansicht des BFH verstößt dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- sowie Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steht natürlichen Personen ein so genannter Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu. Dieser Vorwegabzug wird um 16 v. H. der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet oder dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung (Pensionszusage) zugesagt ist, die er ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwirbt.
Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass eine Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht in Frage kommt, wenn ihm eine Altersversorgung zugesagt ist. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass durch die Bildung z.B. einer Pensionszusage der Ausschüttungsanspruch des Alleingesellschafter-Geschäftsführers geschmälert wird, so dass er dadurch seine Anwartschaft durch eigene Beiträge leistet.
Die seit dem Lohnabrechnungszeitraum April 2003 auf 400,00 Euro angehobene Geringverdienergrenze für Auszubildende wird im Zusammenhang mit der Diskussion "Ausbildungsbereitschaft der Betriebe stärken" wieder auf 325,00 Euro abgesenkt.
Die erforderliche Gesetzesänderung erfolgt laut dem zuständigen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Wirkung ab 1. August 2003 - wirksam für den Lohnabrechnungszeitraum August 2003. Wie vor dem 1. April 2003 sind damit ab 1. August 2003 für Auszubildende mit einem Entgelt bis 325,00 Euro (Geringverdiener) die Sozialversicherungsbeiträge allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Da die Änderung nicht rückwirkend in Kraft treten soll, bleibt es für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Juli 2003 bei der Anwendung der Geringverdienergrenze in Höhe von 400,00 Euro.
Die im Rahmen der Mini-Job-Regelungen zum 1. April 2003 auf 400,00 Euro angehobene Geringfügigkeitsgrenze ist davon nicht berührt. Für geringfügig Beschäftigte gilt weiterhin die Grenze von 400,00 Euro monatliches Arbeitsentgelt.
Dem "Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung" wurde vom Bundesrat zugestimmt (auf der Basis der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, www.bundesfinanzministerium.de). Mit Wirkung ab 01.01.2003 besteht eine Buchführungspflicht nur noch für gewerbliche Unternehmer sowie für Land- und Forstwirte bei Überschreiten folgender Grenzwerte:
- Umsatzgrenze 350.000 Euro jährlich, - Wirtschaftswertgrenze 25.000 Euro, - Gewinngrenze 30.000 Euro.
Wer diese Grenzen nicht überschreitet, muss für das Finanzamt nur eine Einnahmen-/Überschussrechnung erstellen. Nicht umgesetzt wurde dagegen die noch im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehene vereinfachte Möglichkeit zur Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmer (= Pauschalabzug der Hälfte der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben).
Ungeklärte Vermögenszuwächse beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH berechtigen bei der GmbH grundsätzlich nicht zur Schätzung nicht verbuchter Betriebseinnahmen und damit zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit prinzipiell auch nicht verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Die Frage nach der Herkunft derartiger Mittel fällt in den persönlichen Wissensbereich des Geschäftsführers; dieses Wissen kann der Gesellschaft nicht ohne weiteres als eigenes zugerechnet werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Kassensturzes bislang dahingehend entschieden, dass ein Prüfer im Zusammenhang mit der Außenprüfung vom Steuerpflichtigen auch Auskünfte hinsichtlich eines nicht von der Prüfung betroffenen Veranlagungsverfahrens einholen kann. Er muss allerdings deutlich machen, dass dies nicht im Rahmen der Außenprüfung geschieht (BFH, BStBl. 1984, Teil II, S. 790 f).
Der BFH hat ebenfalls entschieden, dass die Kassenaufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass der Soll-Bestand jederzeit mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse verglichen werden kann (Kassensturzfähigkeit, BFH, BStBl. 1982, Teil II, S. 430 ff).
Nach monatelangem Protest der Wirtschaft steht die Pflicht von Unternehmen, auf jede Rechnung ihre Steuernummer aufzudrucken, vor dem Aus. Das geht aus dem so genannten Steueränderungsgesetz 2003 hervor, das am Freitag vom Bundestag verabschiedet worden ist. Danach sollen Unternehmer künftig die Wahl haben, ob sie lieber anstatt der Steuernummer die so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Diese kann - anders als die normale Steuernummer - nicht zum Ausforschen von persönlichen Daten genutzt werden. Zudem sollen Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro auf beide Nummern verzichten können.
Kontakt Steuerberatung Heck Werner Heck Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Rudi-Schillings-Str. 12 54296 Trier-WIP T: +49 (0) 651 999 877-0 F: +49 (0) 651 999 877-20 eMail: info@steuerberatung-heck.de © W. Heck 1999-2020 Stand:13.01.2020