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Steuertipps 2005

 

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Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen (01/05)

Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen sind ab 2005 grundsätzlich auf dem Wege der elektronischen Übermittlung dem Finanzamt zu übermitteln (§§ 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3, i.V.m. 52 Abs. 52b EStG, §§ 18 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 9). I.d.R. erfolgt die Übermittlung der Umsatzvoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen über die bekannten Rechenzentren.
Bei der Finanzverwaltung steht im Internet unter www.elster.de die entsprechende Software zur Verfügung, mit Hilfe derer die Übermittlung ebenfalls erfolgen kann.

Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen zulassen, dass die Anmeldungen weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht werden können.

Problem: Erst ab dem 01.01.2006! wird die Verwaltung einen Übertragungsschutz bei ihrem Programm ELSTER einrichten, damit Steueranmeldungen nicht missbräuchlich übertragen werden.
Möglicherweise wird wegen des fehlenden Schutzes die Übergangsfrist weiter verlängert.

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Verantwortlich für den Inhalt ist Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Werner Heck.

Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer (02/05)

Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter als Gewerbetreibender behandelt.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB selbstständig gemacht. Ein Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht zur Besorgung der Angelegenheiten von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die Betreuung bedeutet keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf Gebieten, die der Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr selbst wahrnehmen kann (z.B. neben Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts etc.). Der BFH war deshalb der Auffassung, dass ein Betreuer weder freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (etwa ähnlich einem Krankenpfleger) noch als Verwalter fremden Vermögens nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig tätig wird.

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Passivierungsverbote nach Rangrücktrittsvereinbarungen! (03/05)

Mit seinem Schreiben vom 18.08.2004 schränkt das BMF die Steuerneutralität von Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner ein. Erfüllt eine Vereinbarung, in der ein Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt, nicht die Voraussetzungen des BMF-Schreibens, darf die entsprechende Verbindlichkeit nicht mehr passiviert werden und ist gewinnwirksam aufzulösen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Rangrücktrittsvereinbarungen eine Überschuldung abwenden und eine Gesellschaft so vor der Insolvenz bewahren. Wenn sie aber zu Gewinnerhöhungen führen und wegen der Mindestbesteuerung sogar Steuerzahlungen auslösen, macht dies das beabsichtigte Ergebnis zunichte. Die Sanierung von wirtschaftlich angeschlagenen Gesellschaften wird erschwert.

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Zum Buch- und Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Abholung durch den Abnehmer (04/05)

Das FG Köln, Urt. v. 06.05.2004, 15 K 1590/03, Rev. eingelegt, AZ: BFH: V R 41/04 hat entschieden:

u.a.

  • Das Fehlen des Hinweises auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 14a Abs. 1 UStG hat keine schädlichen Folgen für die Steuerfreiheit der Lieferung, wenn ansonsten die Anforderungen nach § 17a Abs. 1 UStDV erbracht werden.
  • Der buchmäßige Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist auch dann ausnahmsweise als erfüllt anzusehen, wenn in Abholfällen mit unstreitig wahrheitsgemäßer Bestätigung des körperlichen Transports in das Be- stimmungsland die nach § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV geforderte Angabe des Bestimmungsortes nicht aufgezeichnet ist. Die Angabe des Bestimmungslandes ist ebenso wie beim Belegnachweis als ausreichend anzusehen.

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Einkommensteuer: Erbe kann Steuerberatungskosten voll absetzen (05/05)

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt einer Klage stattgegeben, mit der eine Erbin die Kosten der Steuerberatung für nachgeholte Steuererklärungen ihres verstorbenen Vaters geltend machen wollte.

Das Einkommensteuergesetz lasse "Steuerberatungskosten", die nicht schon Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien, zum Abzug zu, sofern es dabei um eigene Steuerangelegenheiten gehe, so die Richter. Das sei bei einem Erben auch hinsichtlich unterlassener Steuererklärungen des Erblassers, der Fall, weil er nach dem Gesetz in die Erklärungspflichten des Erblassers eintrete.

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EU-Richter segnen Steuersparen mit Einlieger-Geschäftsraum ab (06/05)

UST: Ehemann kann Vorsteuer abziehen trotz Miteigentum der nicht berufstätigen Frau

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat jetzt ein Steuersparmodell abgesegnet, von dem vor allem Ehen profitieren, bei denen nur ein Ehegatte wirtschaftlich tätig wird. Der Grund: Die Richter entschieden, dass trotz des gemeinsamen Eigentums der wirtschaftlich aktive Ehepartner den vollständigen Vorsteuerabzug auf den von ihm gewerblich genutzten Teil des Wohnraums beanspruchen kann.

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Sonstige Einkünfte: Alterseinkünftegesetz/Rentenversicherungsbeiträge (07/05)

Bei der Rentenversicherung könnte sich im Zusammenhang mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05. Juli 2004 eine Änderung der Rechtsprechung anbahnen. Es geht um den unbeschränkten Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorab entstandene Werbungskosten. Bisher erlaubt die Finanzverwaltung nur einen begrenzten Abzug als Sonderausgaben. Das FG Niedersachsen hat in dem Beschluss vom 23.05.2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe folgendes entschieden (Az. 7 S 4/03): "Es kommt in Betracht, dass die in den Jahren 2001 und 2002 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorab veranlasste Werbungskosten bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abzuziehen sind."
 
Das Finanzgericht begründet seine Auffassung wie folgt: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Wenn Steuerpflichtige zu Beginn der Rente diese zu 100 vH versteuern müssten, müssten eigentlich die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Aufwendungen zum Erwerb der zukünftigen Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzuziehen sein."
 
Aufgrund dieses Beschlusses und der anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. XR 11/05), dem Finanzgericht Münster (Az. 14 K 608/05) und dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 3 K 255/05) können sich die Finanzämter unseres Erachtens nicht mehr gegen den Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

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EStG: Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (08/05)

Sagt eine GmbH ihren jeweils zu 50 v.H. am Stammkaptial beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine wertgleiche Altersversorung zu, so führt das nicht zu einer Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen.
(FG Münster, Urt. v. 09.11.2004, 8 K 568/02 E)

Das FG Münster vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BFH vom 16.10.2002 (IX R 25/01, BFH/NV 2003, 252) zum Verbot der Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeleistungen eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers auch anzuwenden sei, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht alleiniger Gesellschafter der aufgrund eigener Beitragsleistungen erworben habe. Das Urteil widerspricht damit einem Urteil des FG Köln vom 13.03.2003 ( 6 K 5158/99, Az. BFH: IX R 29/03). Auch gegen das Urteil des FG Münster wurde Revision eingelegt (Az. BFH: XI R 1/05).

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Soli-Zuschlag zur Einkommensteuer ab 2002 möglicherweise verfassungswidrig (09/05)

Möglicherweise ist der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2002 verfassungswidrig. Beim Finanzgericht Münster ist derzeit ein entsprechendes Verfahren für das Jahr 2002 anhängig (Az.: 12 K 6263/03 E). Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzgericht noch in diesem Jahr entscheiden wird.
 
Die Kläger begründen ihre Klage damit, dass der Staat zwar Sonderabgaben einführen dürfe, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen. Jedoch sei der Solidaritätszuschlag in der vorliegenden Ausgestaltung keine kurzfristige Abgabe, sondern gelte bereits seit 1995 und sei - im Gegensatz zum Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 - zeitlich nicht beschränkt. Daher sei spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 die Verfassungswidrigkeit gegeben.
 
Da diese Frage noch nicht im Katalog der Vorläufigkeitsvermerke enthalten ist, muss gegen jeden einzelnen Bescheid Einspruch eingelegt werden. Dies betrifft nahezu alle Steuerpflichtigen und deren Berater.

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Grundsteuer auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts (10/05)

Am 01. August 2005 wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eingereicht. Bei ihrer Argumentation stützen sich die Beschwerdeführer auf den 1995 ergangenen Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer. Das Gericht hatte die Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärt und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit von Steuern auf einen erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag aus Wirtschaftsgütern (sog. Sollertrag) geäußert. Eine Substanzbesteuerung sei nur in besonderen staatlichen Ausnahmelagen zulässig.
 
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung stünden, nicht einer Sollertragsbesteuerung unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handele.
 
Neben dem Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dieser Thematik (Az.: 25 K 2643/05).
 
Daher ist zu empfehlen, Einspruch gegen noch offene und neu ergehende Grundsteuerbescheide für selbstbewohnte Hausgrundstücke einzulegen.

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ESt: Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk (11/05)

Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 hat sich die bisherige steuerliche Behandlung von gesetzlichen Renten (Altersrente) geändert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Beitragszahlung im Bereich der Sonderausgaben geregelt. Die Übergangsregelung geht für das laufende Kalenderjahr 2005 von einer Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen von 60 v.H. aus. Der tatsächliche "begünstigte" Abzugsbetrag der Beiträge zur Rentenversicherung ist deutlich niedriger. Dieser wird durch die nachträgliche und damit unsystematische Kürzung des steuerfreien Arbeitgeberanteils auf lediglich 20 v.H. gemindert.
 
Der Gesetzesauftrag läuft damit ins Leere, da die Aufwendungen zwingend als (vorweggenommene) Werbungskosten zu beurteilen sind.
 
Da nunmehr nach dem Alterseinkünftegesetz der Rentenbezug voll besteuert wird (nachgelagert), muss steuersystematisch die Beitragszahlung voll steuermindernd geltend gemacht werden können, um das sog. "Netto-Prinzip" zu gewährleisten, wonach nur die Netto-Einkünfte besteuert werden dürfen.
 
Beim Niedersächsischen Finanzgericht (11 K 211/05, neues Az. 3 K 255/05), beim FG Münster (14 K 608/05) und beim BFH (X R 11/05) sind Verfahren anhängig, die die Berücksichtigung der entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - über den vom Kläger als nicht ausreichend erachteten Sonderausgabenabzug hinaus - als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG fordern.
Da ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO nur höher rangiges Recht (Verfassungsrecht und Europarecht) abdeckt sind die Bescheide weiterhin anzufechten, auch wenn dort steht:
"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren vorläufig hinsichtlich
- der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG."

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Wegfall der teilweisen Abzugsfähigkeit der privaten Steuerberatungskosten (12/05)

Da bei privaten Steuerberatungskosten das Zu- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG gilt, raten wir dringend dazu

  • vorliegende Rechnungen über private Steuerberatungskosten noch in diesem Jahr zu zahlen,
  • und noch ausstehende Rechnungen anzufordern und gleich zu bezahlen,
  • Ihre rückständigen Erklärungen der Vorjahre (2003, 2004) zu erstellen und die Rechnung noch dieses Jahr zu zahlen.

Hinweis:
 
Das Abzugsverbot gilt nur im Bereich des Sonderausgabenabzugs, so dass die Teile der Rechnung die Werbungskosten sind, z.B. Erstellung der Anlagen N, V, KAP, SO, dort nach wie vor abzugsfähig sind.
Das Gleiche gilt für die Teile, die Betriebsausgaben sind, z.B. für Einnahmenüberschussrechnungen.

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Stand:13.01.2020