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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Meldet ein Anleger dem Finanzamt bislang nicht deklarierte Kapitalerträge nach, verlängert sich die Verjährungsfrist durch die zuvor begangene Steuerhinterziehung von vier auf zehn Jahre. Das gilt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht, wenn es aufgrund der Anrechnung von Zinsabschlagsteuern insgesamt zu einer Rückzahlung kommt. Demnach muss der Fiskus diese Erstattung nicht mehr berücksichtigen, wenn die Bescheide innerhalb der kürzeren Frist verjährt sind (Az.: VIII R 6/08). Im Streitfall reichte ein Erbe die Steuererklärungen seiner verstorbenen Tante für alte Jahre nach, nachdem er den Fehler erkannt hatte. Da ihre Progression unter dem Satz des Zinsabschlags von 30 Prozent lag, hätte es eine Steuererstattung geben müssen. Dies gelingt aber nur, wennn das Finanzamt eine Berichtigung der Bescheide innerhalb der vierjährigen Frist vornehmen kann, so der BFH.
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