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Steuertipps 2004

 

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DISAGIO Vorteil gekürzt (01/04)

Das Disagio, eine Vorauszahlung auf (Hypotheken)Zinsen, ist ab dem 1. Januar 2004 nur noch bis maximal fünf Prozent der Darlehenssumme sofort steuerlich absetzbar. Dies schreibt der 5. Bauherrenerlass (IV C 3 - S 2253a - 4803) vor.

Bislang akzeptierten die Finanzämter bis zu zehn Prozent Zinsvorauszahlung als sofort abziehbare Kosten. Davon profitierten insbesondere gut verdienende Vermieter von Immobilien.

Der Verband deutscher Makler empfiehlt, bis zum Jahresende eine Umschuldung zu prüfen bzw. für Neuinvestoren, den Darlehenvertrag zu unterschreiben. Allerdings muss die Auszahlung des Kredits innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen.

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Verantwortlich für den Inhalt ist Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Werner Heck.

Privatwohnung im Unternehmensgebäude (02/04)

Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung führt die private Verwendung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zur steuerfreien unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. Abschn. 24 c Abs. 7 UStR 2000). Dagegen hat der EuGH entschieden, dass die teilweise private Nutzung eine steuerpflichtige Wertabgabe darstellt. Die analoge Anwendung von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG widerspreche Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie. Der Vorsteuerabzug aus den Kosten des Gebäudes (Anschaffung, Herstellung, laufende Unterhaltung) sei daher möglich (EuGH v. 8.5.2003 - Rs. C-269/00-Seeling, UStB 2003, 191 = UR 2003, 288).

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EStG: Vererblichkeit des Verlustabzugs (03/04)

Der I. Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer geltend machen kann (BFH v. 16.05.2001, I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487). Er stimmt der Divergenzanfrage des XI. Senats im Beschluss vom 10.04.2003, (XI R 54/99, BFHE 202, 284, DStR 2003, 1614) deshalb nicht zu.

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Einkommensteuer: Einkünfte aus Kapitalvermögen (04/04)

Das Bundesverfassungsgericht muss sich neben der "Spekulationsteuer" nun auch erneut mit den Einkünften aus Kapitalvermögen beschäftigen. Ein Steuerpflichtiger aus Bayern hat in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Darin führt der Mann an, dass die Erhebung der Einkünfte aus Kapitalvermögen noch immer nicht der vom Bundesverfassungsgericht gemachten Auflage entspreche, alle Bezieher von Zinseinkünften "möglichst gleichmäßig" zu belasten (Az.: 2 BvR 620/03).

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Schadenersatzansprüche n. § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG wegen der Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
hier:
OFD München Vfg. v. 01.10.2003   01057-211St 311
OFD München Vfg. v. 01.10.2003   50600-9/St 24 (05/04)

Diese Verfügung ist kein koordinierter Ländererlaß; die Voraussetzungen dürften aber auch für andere Bundesländer gelten!

Werden die notwendigen Auslagen für die Einschaltung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bei der Einlegung eines Einspruchs im Wege des Schadenersatzes nach § 839 Abs. 1 BGB geltend gemacht, muss der Antragsteller eine Amtspflichtverletzung eines Beamten nachweisen. Hierzu genügt es nicht, dass der angegriffene Steuerbescheid fehlerhaft war und deshalb im Einspruchsverfahren abgeändert wurde.

Die Amtspflichtverletzung muss zudem schuldhaft sein! Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen. Vorsatz bedeutet wissentliches und pflichtwidriges Verhalten. Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Kenntnisse, die der betreffende Beamte besitzt, sondern die Anforderungen maßgebend, die an einen "pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten" zu stellen sind (Thomas, in: Palandt, BGB, 62. Aufl. Rn. 53 zu § 839). Demnach ist die Handlungsweise eines Beamten nur dann eine fahrlässige Amtspflichtverletzung i. S. des § 839 BGB, Art. 34 GG, wenn sie zumindest fahrlässig, d. h. unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt begangen worden ist.

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Einkommensteuerliche Behandlung der Erträge aus offenen inländischen Immobilienfonds (06/04)

Offene Immobilienfonds sind Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.

Ausgeschüttete oder - im Fall der Thesaurierung - ausschüttungsgleiche Erträge eines Immobilienfonds gehören auf Ebene des Privatanlegers zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ("EStG"), wenn sie nicht Betriebseinnahmen darstellen. Obwohl Privatanleger über den Immobilienfonds Erträge aus der Vermietung und Verpachtung erzielen, werden diese in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert. Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) findet jedoch keine Anwendung.

Die Ausführungen haben gezeigt: Anders als im Fall eines Direkterwerbs einer Immobilie erfolgt die Besteuerung von Erträgen aus Immobilienfonds bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Sparer-Freibetrag kommt letztlich insoweit auch für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zur Anwendung.

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Strafbefreiungserklärungsgesetz (07/04)

Gemäß dem neuen § 22a EStG hat der gesetzliche Rentenversicherungsträger einer zentralen Stelle bis spätestens zum 31.05. des darauffolgenden Kalenderjahres den Bezug und die Höhe der Leibrenten zu melden. Dies bedeutet, dass steuerpflichtige Rentner mit einer Kontrolle ihrer Steuerpflicht durch das Finanzamt im Jahre 2006 für das Kalenderjahr 2005 rechnen können.

Zu diesem Zeitpunkt ist die sog. Steueramnestie aufgrund des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (§ 1) längst abgelaufen (31.03.2005). D.h., dass zu diesem Zeitpunkt Rentner nicht mehr strafbefreiend, und damit auch nicht mit dem äußerst günstigen Steuertarif ihre steuerpflichtigen Einkünfte nacherklären können.

Deshalb sollten Rentner unbedingt ihre Steuerpflicht bis 31.12.2004 überprüfen lassen, damit ggf. bis 31.03.2005 eine Strafbefreiungserklärung gemacht werden kann!

Der Nacherklärungssteuersatz beträgt:

bis 31.12.2004

25 vH

vom 01.01.-31.03.2005

35 vH

 

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Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG) (08/04)

BMF, Schrb. v. 29.03.2004, IV B 2 - S 7429 - 1/04

Durch Art. 5 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 19.12.2003 (BGBl I, 3642; BStBl I, 710) wurde in § 25d UStG der Absatz 1 Satz 1 neu gefasst sowie ein neuer Absatz 2 eingefügt:

Diese Änderungen sind gemäß Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 01.01.2004 in Kraft getreten und betreffen den Haftungstatbestand.

1. Haftungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Haftung sind u.a.:

Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder - ab 01.01.2004 - hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen.

2. Vermutungsregelung

Gemäß dem zum 01.01.2004 neu eingefügten Absatz 2 in § 25d UStG ist von der Kenntnis oder dem Kennen müssen insbesondere dann auszugehen, wenn

  • der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt oder
  • der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt oder
  • der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.

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Umsatzsteuer: Mindestangaben auf Rechnungen; Hinweis auf im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG) bei Rabatten, Boni, Skonti u. ä. (09/04)

OFD München, Vfg. v. 9.7.2004, S 7280a-1 St 432

1) Im Rahmen des StÄndG 2003 sind die Pflichtangaben in Rechungen i. S. des § 14 UStG neu geregelt worden.

2) Nach dem Gesetz muss eine Rechnung seit dem 01.01.2004 Angaben zu jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts enthalten, soweit diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist - vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG.

3) Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, der Bundesverband des Deutschen Groß- und Einzelhandels und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag wollen schriftlich bestätigt haben, dass es ausreichend sein soll, in der Rechnung einen allgemeinen Hinweis auf eine Rabattvereinbarung anzubringen.

4) So ein Hinweis könnte wie folgt aussehen:

Bezüglich der Entgeltsminderungen verweisen wir auf die aktuelle Zahlungs- und Kondionsvereinbarung!

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Steuerliche Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes (10/04)

Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung werden aktuell teilweise steuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Ab Januar 2005 erfolgt in allen Durchführungswegen der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung:

BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG AB 2005

Durchführungswege

Versorgungszusage
bis 31.12.2004

Versorgungszusage
ab 01.01.2005

 

Beitrag

Leistung

Beitrag

Leistung

Unterstützungskasse und Pensionszusage

Beiträge sind in unbegr. Höhe steuerfrei

volle Steuerpflicht für Rente oder Kapitalausz. nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsfreib.)

Beiträge sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei (wie bisher)

volle Steuerpflicht für Rente oder Kapitalausz. nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungs-freib.)

Direktversicherung

Pauschalbest. mit nur 20 vH bis max. 1.752 EUR jährlich (bei Durchschnitts-bildung bis zu 2.148 EUR p.A.)

Einmalige Kapitalleistung steuerfrei, bei Rentenz. Ertragsan-teilbest. nach § 22 Nr. 1 EStG

Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 Prozent der BBG in der gRV plus 1.800 EUR (gilt für Neu-zusagen ab 01.01.2005 und nur bei Abschl. als Rentenvers. oder Auszahlungsplan mit Restverren-tung)

2004: 2.472 EUR = 4 % der BBG

nachgelagerte volle Steuerpflicht für Rente oder Kapitalausz. nach § 22 Nr. 5 EStG (Altersentlas-tungsb.)

Pensionskasse

Steuerfreih. gem. § 3 Nr. 63 EStG bis 4 Prozent der BBG in der gRV

volle Steuerpflicht für Rente oder Kapitalausz. nach § 22 Nr. 5 EStG (Altersentlastb.)

Nach Ausschöpfen der 4 Prozent ist eine zus. Pauschal-best. mit nur 20 vH bis max. 1.752 EUR jährlich (bei Durchschnitts-bildung bis zu 2.148 EUR p.A.)

Einmalige Kapitalleistung steuerfrei, bei Rentenz. Ertragsan-teilbest. nach § 22 Nr. 1 EStG

Pensionsfonds

Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 Prozent der BBG in der gRV

volle Steuerpflicht für Rente oder Kapitalausz. nach § 22 Nr. 5 EStG (Altersentlastungsb.)

   

Ausstellung von Rechnungen ab 01.07.2004 (11/04)

Ab dem 01.07.2004 müssen in den Rechnungen folgende Angaben zwingend gemacht werden (für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 Euro Gesamtbetrag gibt es Ausnahmen):

  • Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nummer),
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) mit einer oder mehreren Zahlreihen oder Ziffern- und Buchstabenkombinationen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Beispiel: 2004010001 oder 2004A001B),
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Anzahlungen, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
    • Als Zeitpunkt kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Es reicht aber nicht aus, das Ausstellungsdatum des Lieferscheins anzugeben.
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
    • bei automatischer Fakturierung über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen darf die Umsatzsteuer in einer Summe ausgewiesen werden, wenn für die einzelnen Rechnungspositionen der Steuersatz angegeben wird (Rechnungen z.B. von Lebensmittelgroßhändlern).
  • den anzuwendenen Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Auch Gutschriften müssen die vorgenannten Angaben enthalten. Elektronische Rechnungen werden nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist.
 
Ferner sind zusätzliche Pflichten bei Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen neu formuliert bzw. hinzugefügt worden:

  • Eine Rechnung über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Fahrzeugen muss immer die in einer besonderen Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes aufgeführten Merkmale enthalten,
  • bei Reiseleistungen und bei der Differenzbesteuerung muss auf die Anwendung der Sonderregelungen hingewiesen werden.

Jeder Unternehmer sollte deshalb alle eingehenden Rechnungen auf die Richtigkeit der Pflichtangaben hin prüfen und fehlende Angaben vom Aussteller mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sofort ergänzen lassen.

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Rechnung aufbewahren (12/04)

Private Auftraggeber, die Handwerker mit Arbeiten am Haus oder Grundstück beauftragen, müssen die Rechnungen jetzt zwei Jahre lang aufbewahren. Das verlangt seit 1. August das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Auf diese Weise will das Finanzamt besser kontrollieren können, ob Unternehmen ihre Einnahmen korrekt versteuern. Wer die Rechnung nicht mehr hat, kann ersatzweise auch auf beweiskräftige Unterlagen wie etwa Zahlungsbelege zurückgreifen. Bei Verstoß drohen bis zu 500 Euro Geldbuße. Das gilt aber nicht für Nachbarschaftshilfe gegen geringe Bezahlung.

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Stand:13.01.2020