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Steuertipps Tipp des Monats 07/19
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Der beim Verkauf von Zweit- und Ferienwohnungen erzielte Erlös kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) doch steuerfrei belassen werden (Az. IX R 37/16). Nach Meinung des BFH wird ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt. Jedoch muss es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus, noch muss sich dort der Lebensmittelpunkt befinden. Darunter fallen somit auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.
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